Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand November 2018

1. Geltungsbereich, Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), das heißt natürlichen oder juristischen Personen, welche die Ware oder Leistung zur gewerblichen oder beruflichen Verwendung erwerben.

1.2 Für die Geschäftsbeziehung mit unseren Kunden – nachstehend „Auftraggeber“ genannt -, auch für Auskünfte und Beratung, gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen (AGB). Sind unsere AGB in das Geschäft mit dem Auftraggeber eingeführt, so gelten sie auch für alle weiteren Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und uns, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wird.
Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, insbesondere in Form Allgemeiner Einkaufsbedingungen gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich anerkennen; andernfalls werden sie zurückgewiesen. Unser Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen.
Unsere AGB gelten anstelle etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen, insbesondere Allgemeiner Einkaufsbedingungen des Auftraggebers auch dann, wenn nach diesen die Auftragsannahme als bedingungslose Anerkennung der Einkaufsbedingungen vorgesehen ist, oder wir nach Hinweis des Auftraggebers auf die Geltung seiner Allgemeinen Einkaufsbedingungen leisten, es sei denn, wir haben ausdrücklich auf die Geltung unserer AGB verzichtet. Der Ausschluss der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gilt auch dann, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einzelnen Regelungspunkten keine gesonderte Regelung enthalten.

1.3 Sofern Rahmenverträge oder sonstige Verträge mit unseren Auftraggebern abgeschlossen sind, haben diese Vorrang. Sie werden dort, sofern keine spezielleren Regelungen getroffen sind, durch diese AGB ergänzt.

1.4 Soweit im Folgenden von Schadensersatzansprüchen die Rede ist, sind damit in gleicher Weise auch Aufwendungsersatzansprüche i.S.v. § 284 BGB gemeint.

2. Gegenstand des Auftrags (Leistungsumfang); Kostenvoranschläge

2.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder ausdrücklich verbindliche Zusagen enthalten oder sonst wie die Verbindlichkeit ausdrücklich vereinbart wurde. Sie sind Aufforderungen zu Bestellungen.

2.2 Der Auftraggeber ist an seine Bestellung als Vertragsantrag 14 Kalendertage – bei elektronischer Bestellung 5 Werktage (jeweils an unserem Sitz) – nach Zugang der Bestellung bei uns gebunden, soweit der Auftraggeber nicht regelmäßig auch mit einer späteren Annahme durch uns rechnen muss (§ 147 BGB). Dies gilt auch für Nachbestellungen des Auftraggebers.

2.3 Die in unseren Angeboten, insbesondere dort in der Aufgabenbeschreibung, enthaltenen Angaben beschreiben die geschuldete Leistung, soweit mit dem Auftraggeber nicht etwas anderes vereinbart ist. Im Falle hiervon abweichender Form der Auftragserteilung hängt die Wirksamkeit des betreffenden Auftrages von unserer ausdrücklichen Zustimmung ab. Gleiches gilt im Falle inhaltlicher Abweichung des erteilten Auftrages von unserem vorherigen Angebot.

2.4 Eine verschuldensunabhängige Garantie im Rechtssinne gilt nur dann als von uns übernommen, wenn wir schriftlich eine Eigenschaft und/oder einen Leistungserfolg als „rechtlich garantiert“ bezeichnet haben.

2.5 Ein garantiegleiches Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB übernehmen wir nur kraft schriftlicher, gesonderter Vereinbarung unter Verwendung der Wendung „übernehmen wir das Beschaffungsrisiko…“.

2.6 Die Verwendbarkeit unserer vertraglich geschuldeten Leistung für die Zwecke des Auftraggebers ist mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung oder gesetzlich zwingender, dahingehender Regelung, nicht geschuldet.

2.7 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich abweichendes vereinbart ist, halten wir uns vier (4) Wochen nach Zugang beim Auftraggeber an unser Angebot gebunden.

2.8. Übernehmen wir mit Einverständnis des Auftraggebers Beistellungen bzw. sonstige Arbeitsergebnisse des Auftraggebers oder Dritter, so ist der Auftraggeber für die termingerechte Beistellung, die vorgesehene Funktionsweise, die Einhaltung der Spezifikationen bzw. die Richtigkeit der Ergebnisse und die Freiheit von rechten Dritter der Beistellung verantwortlich, es sei denn, dass die Überprüfung der Beistellungen dahingehend Gegenstand der vertraglichen Beauftragung unsererseits ist.

2.9 Der Auftraggeber erhält das Ergebnis des Auftrags in Berichtsform, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.

2.10. Unsere Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind und mit der darin enthaltenen Leistung unverzüglich begonnen werden kann.

3. Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers

3.1. Der Auftraggeber hat mangels anderer Vereinbarung alle Mitwirkungshandlungen aus seiner Sphäre vollständig, zeitgerecht und unentgeltlich zu erbringen, die erforderlich sind, damit wir die geschuldete Leistung fristgerecht erbringen können. Hierzu gehört insbesondere die Hingabe aller notwendigen Informationen, Unterlagen und Daten aus der Sphäre des Auftraggebers.

3.2 Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, so sind wir nach vorheriger Ankündigung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Auftraggeber obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche unsererseits wegen nicht, verzögert oder mangelhaft vorgenommener Mitwirkungshandlungen unberührt.

4. Leistungszeit

4.1 Verbindliche Leistungstermine und -fristen müssen ausdrücklich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Leistungsterminen und -fristen bemühen wir uns, diese nach besten Kräften einzuhalten.

4.2 Leistungsfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Auftraggeber, mangels solcher binnen 5 Kalendertagen nach Zugang der kundenseitigen Bestellung bei uns, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrages geklärt sind und alle sonstigen vom Auftraggeber zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen, insbesondere vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten und zu diesem Zeitpunkt geschuldete Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers vollständig geleistet sind. Entsprechendes gilt für Liefertermine und Leistungstermine. Hat der Auftraggeber nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, so beginnt eine neue angemessene Liefer- und/oder Leistungsfrist mit der Bestätigung der Änderung durch uns. Angemessen bedeutet eine Leistungsfrist, welche der ursprünglich verbleibenden Leistungsfrist zuzüglich des Zeitraumes der Änderungsverhandlungen und einer Dispositionsfrist von 14 Kalendertagen entspricht.

5. Höhere Gewalt / Selbstbelieferung

5.1 Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung unserer geschuldeten vertragsgegenständlichen Leistung, Lieferungen oder Leistungen unserer Unterlieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem Auftraggeber entsprechend der Quantität und der Qualität aus unserer Leistungsvereinbarung mit dem Auftraggeber das heißt so, dass mit Erfüllung des Zulieferschuldverhältnisses uns gegenüber wir den Vertrag mit dem Kunden nach Art des geschuldeten Liefer- und/oder Leistungsergebnisses, Menge der Ware und Leistungs- bzw. Lieferzeit vollständig erfüllen können (sog. kongruente Eindeckung) nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse Höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d.h. mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) ein, so werden wir den Auftraggeber unverzüglich schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Leistungsgarantie übernommen haben. Der Höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder -hindernisse, unverschuldete Betriebsbehinderungen – z.B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden – und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.

5.2 Ist ein Leistungstermin oder eine Leistungsfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach Ziff. 5.1 der vereinbarte Leistungstermin oder die vereinbarte Leistungsfrist überschritten, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer Nachfrist von 14 Kalendertagen wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen.

5.3 Vorstehende Regelung gemäß Ziff. 5.2 gilt entsprechend, wenn aus den in Ziff. 5.1 genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Leistungstermins dem Auftraggeber ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist.

6. Vergütung und Zahlungskonditionen, Fälligkeit

6.1 Alle Preise verstehen sich in EURO netto, zuzüglich vom Kunden zu tragender Mehrwertsteuer (soweit gesetzlich anfallend) in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.

6.2 Soweit ausdrücklich vereinbart, wird aufgrund der vorvertraglichen Angaben des Auftraggebers der konkrete Leistungsumfang spezifiziert und ein Festpreis vereinbart. Für den Fall, dass sich während der Auftragsdurchführung vorvertragliche Angaben des Auftraggebers als unzutreffend erweisen und dadurch der Umfang der erforderlichen Leistung unsererseits steigt, oder der Umfang der von der Auftragnehmerin vertraglich geschuldeten Leistung sich durch zusätzliche Leistungsanforderungen oder Änderungswünsche des Auftraggebers verändert, wird der Festpreis dem geänderten Leistungsumfang entsprechend dem zusätzlichen Arbeitsumfang in Relation zur für den ursprünglichen Leistungsgegenstand vereinbarten Vergütung angepasst.
Wir sind berechtigt, die Vergütung einseitig entsprechend im Falle der Erhöhung von Materialherstellungs- und/oder Material- und/oder Produktbeschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben sowie Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen, und/oder Währungsregularien und/oder Zolländerung, und/oder Frachtsätze und/oder öffentliche Abgaben zu erhöhen, wenn diese die Warenherstellungs- oder Beschaffungskosten oder Kosten unserer vertraglich vereinbarten Leistungen unmittelbar oder mittelbar beeinflussen und wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als 4 Monate liegen. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei einzelnen oder aller der vorgenannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung für die Lieferung aufgehoben wird (Saldierung). Reduzieren sich vorgenannte Kostenfaktoren, ohne dass die Kostenreduzierung durch die Steigerung anderer der vorgenannten Kostenfaktoren ausgeglichen wird, ist die Kostenreduzierung im Rahmen einer Preissenkung an den Kunden weiterzugeben.
Liegt der neue Preis auf Grund unseres vorgenannten Preisanpassungsrechtes 20% oder mehr über dem ursprünglichen Preis, so ist der Kunde zum Rücktritt von noch nicht vollständig erfüllten Verträgen für den noch nicht erfüllten Teil berechtigt. Er kann dieses Recht jedoch nur unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend machen.

6.3 Sofern vertraglich eine Abrechnung nach Aufwand vereinbart wird, wird bis zur festgelegten Vergütungsobergrenze nach Aufwand abgerechnet. Insofern verpflichten wir uns, für den Fall der Erkenntnis, dass ohne Erreichung des angestrebten Auftragszieles die vereinbarte Kostenobergrenze überschritten wird, den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten und Vorschläge hinsichtlich des weiteren Vorgehens zu unterbreiten.


6.4 Bei Werkleistungen wird die geschuldete Vergütung mangels anderer ausdrücklicher Vereinbarungen mit der Abnahme fällig, bei Dienstleistungen mangels anderer Vereinbarungen monatlich zum Ersten des Monats für den laufenden Monats.

6.5 Mit Eintritt des Verzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem bei Fälligkeit der Zahlungsforderung jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) berechnet. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten. § 352 HGB bleibt unberührt.

6.6 Bei vereinbarter Überweisung gilt als Tag der Zahlung das Datum des Geldeinganges bei uns oder der Gutschrift auf unserem Konto bzw. auf dem Konto der von uns spezifizierten Zahlstelle.

6.7 Ein Zahlungsverzug des Auftraggebers bewirkt die sofortige Fälligkeit aller Zahlungsansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber. Ohne Rücksicht auf Stundungsabreden, Wechsellauf- und Ratenzahlungsvereinbarungen sind in diesem Fall sämtliche Verbindlichkeiten des Auftraggebers uns gegenüber unverzüglich zur Zahlung fällig.

6.8 Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt oder erkennbar, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers entstehen lassen, und zwar auch solche Tatsachen, die schon bei Vertragsschluss vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, so sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte in diesen Fällen berechtigt, die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen einzustellen und für noch ausstehende Leistungen Vorauszahlungen oder einer Bankbürgschaft eines deutschen, dem Einlagensicherungsfonds angeschlossenen Kreditinstitutes auf Kosten des Auftraggebers zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung von solchen Sicherheiten - unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte - vom Vertrag hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils zurückzutreten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns alle durch die Nichtausführung des Vertrages entstehenden Schäden zu ersetzen.

6.9 Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt entsprechend, wenn der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch im Synallagma (also im Gegenseitigkeitsverhältnis zweier Leistungen beim mit uns geschlossenen Vertrag) mit dem unsrigen Anspruch steht.

6.10 Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Auftraggeber nur insoweit ausgeübt werden, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

6.11 Eingehende Zahlungen werden zunächst zur Tilgung der Kosten, dann der Zinsen und schließlich der Hauptforderungen nach ihrem Alter verwendet. Eine entgegenstehende Bestimmung des Auftraggebers bei der Zahlung ist unbeachtlich.

6.12 Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung, gleichgültig auf welchem Wege sie geleistet wird, ist ausschließlich der Tag der Buchung auf unserem Konto maßgebend. Bei Scheckzahlungen ist der Tag der Wertstellung maßgeblich. Zahlungen des Auftraggebers müssen porto- und spesenfrei zu unseren Gunsten geleistet werden.

7. Rechte am Leistungsergebnis

7.1 Der Auftraggeber erhält ein nicht-ausschließliches, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an dem spezifischen Leistungsergebnis des Auftrages in Ansehung von Schutzrechten, Urheberrechten und sonstiger gedanklicher Wertschöpfung („Know-how“).

7.2 Wird bei der Leistungserbringung Rückgriff genommen auf bereits vorhandene Rechte unsererseits, so erhält der Auftraggeber auch hieran ein nicht-ausschließliches, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht, sofern dies zum Gebrauch des vertraglich geschuldeten Leistungsergebnisses erforderlich ist. Soweit der Auftraggeber zur Verwertung des Vertragsgegenstandes Rückgriff auf bereits vorhandene Rechte unsererseits nehmen muss, räumen wir ihm an diesen Rechten ein gesondert zu vereinbarendes, nicht-ausschließliches, nicht unterlizenzierbares, entgeltliches Nutzungsrecht ein. Beabsichtigen wir Rechte, an denen Benutzungsrechte des Auftraggebers entstanden sind, aufzugeben, so werden wir den Auftraggeber unverzüglich über diese Absicht schriftlich oder in Textform informieren und auf dessen Verlangen in Schrift- oder Textform hin diesem durch besondere schriftliche Vereinbarung jene Rechte zu angemessenen Konditionen übertragen. Uns verbleibt in jedem Fall ein unentgeltliches, nicht-ausschließliches Nutzungsrecht an sämtlichen Schutz- und Urheberrechten sowie am diesbezüglichen „Know-how“ (das heißt an solchen Informationen, die uns objektiv zuzuordnen sind, einen eigenen wirtschaftlichen Wert haben und nur einer eng begrenzten Personenzahl bekannt sind) für eigene Zwecke.

7.3 Erst mit vollständiger Zahlung der vertraglichen Vergütung erhält der Auftraggeber die in vorstehender Ziffer 7.1 und/oder 7.2 genannten Nutzungsrechte an dem Leistungsergebnis. Bis dahin verbleiben Eigentum und alle vollständigen Nutzungsrechte in entsprechender Anwendung des § 449 BGB bei uns. Dem Auftraggeber wird indes gestattet, etwaige Anwartschaftsrechte zu den vorgenannten Nutzungsrechten im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Insofern verpflichtet sich der Auftraggeber, alle aus der Veräußerung bzw. der Gewährung von derartigen Anwartschaftsrechten auf die Nutzungsrechte entstehenden Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte bereits im Voraus an uns abzutreten. Er darf keine Vereinbarung mit seinen Abnehmern treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließt oder beeinträchtigt, oder die Vorausabtretung der Forderung zunichtemacht. Im Falle eines unechten Factorings sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Der Auftraggeber bleibt zur Einbeziehung der an uns abgetretenen Forderung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf berechtigt. Wir verpflichten uns jedoch, die Einzugsermächtigung nur bei berechtigtem Interesse zu widerrufen. Ein solches berechtigtes Interesse liegt beispielsweise vor, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder in Zahlungsverzug gerät. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, uns die zur Einziehung abgetretener Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen vollständig unverzüglich zu geben und, sofern wir dies nicht selbst tun, seine Abnehmer unverzüglich von der Abtretung an uns zu unterrichten.

8. Gewährleistung (Ansprüche aus Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung in Form von Mängeln)

8.1. Nach dem Stand der Technik ist es im allgemeinen nicht möglich, sämtliche Fehler bzw. Abweichungen zu geschuldeten Eigenschaften an Produkten, Systemen und Entwicklungen in der Informations- und Telekommunikationstechnik unter allen Anwendungsbedingungen festzustellen. Im Rahmen gesetzlicher Gewährleistung verpflichten wir uns zur Beachtung wissenschaftlicher Sorgfalt sowie zur Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik bei Vertragsschluss bei der ordnungsgemäßen Abwicklung und Dokumentation der vertraglich vereinbarten Leistung. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung dergestalt, dass sämtliche Produkt- bzw. Systemfehler und -abweichungen erkannt und dokumentiert sowie bei der Auftragsdurchführung entsprechend berücksichtigt werden konnten wird von der Auftragnehmerin ausdrücklich nicht übernommen, soweit dies nicht abweichend ausdrücklich vereinbart wurde, oder wir eine dahingehende Leistungsgarantie übernommen haben, oder sich dies aus gesetzlich zwingenden Vorschriften, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz, ergibt. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche der Übernahme eines Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB, Ansprüchen wegen der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit, arglistigen, vorsätzlichen, oder grob fahrlässigen Handelns unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen.

8.2. Erkennbare Mängel unserer Leistung sind vom Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch 12 Kalendertage nach Leistungserbringung, verdeckte Mängel spätestens jedoch innerhalb der Gewährleistungsverjährungsfrist nach Ziff. 8.3 uns gegenüber vom Auftraggeber schriftlich oder in Textform zu rügen. Eine nicht frist- oder formgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Auftraggebers aus Pflichtverletzung wegen mangelhafter Leistung aus. Dies gilt nicht im Falle vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen, im Falle der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit oder Übernahme einer Garantie der Mängelfreiheit, oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz.

8.3 Für Ansprüche aus Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung in Form von Mängeln beträgt die Verjährungsfrist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, 12 Monate gerechnet vom Tage der Abnahme bei Werkleistungen und bei Dienstleistungen vom Tage der Leistungserbringung und Kenntnis des Auftraggebers von der Pflichtverletzung an. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus einer Garantie, der Übernahme eines Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB, Ansprüchen wegen der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit, arglistigen, vorsätzlichen, oder grob fahrlässigen Handelns unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen, oder soweit sonst gesetzlich eine längere Verjährungsfrist zwingend festgelegt ist. Eine Umkehr der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.

9. Haftungsausschluss- und -beschränkung

9.1 Wir haften vorbehaltlich nachstehender Ausnahmen nicht, insbesondere nicht für Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund - bei Verletzung von Pflichten aus dem eingegangenen Schuldverhältnis.

9.2 Vorstehender Haftungsausschluss gemäß Ziff. 9.1 gilt nicht:
    • für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen;
    • für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten; „Wesentliche Vertragspflichten“ sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf;
    • im Falle der Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
    • soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit unserer Ware oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges, oder ein Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB übernommen haben;
    • bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.

9.3 Im Falle, dass uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein Fall vorstehender Ziff. 9.2, dort 4, 5 und 6 Spiegelstrich vorliegt, haften wir auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.

9.4 Unsere Haftung ist der Höhe nach für jeden einzelnen Schadensfall begrenzt auf eine Haftungshöchstsumme in Höhe von EUR 1.000.000,00. Dies gilt nicht, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Arglist, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Ansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit sowie im Falle einer Forderung, die auf einer unerlaubten Handlung oder einer ausdrücklichen übernommenen Garantie oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB beruht oder in Fällen gesetzlich zwingender abweichender höherer Haftungssummen. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

9.5 Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß der vorstehenden Ziff. 9.1 bis 9.4 und Ziff. 9.6 gelten im gleichen Umfang zu Gunsten unserer Organe, unserer leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie unseren Subunternehmern.

9.6 Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

10. Vertraulichkeit

Im Interesse eines freimütigen Gedankenaustausches zwischen den Vertragspartnern verpflichten wir und der Auftraggeber sich, alle aufgrund des zwischen uns geschlossenen Vertrages bekannt werdenden Kenntnisse, Unterlagen, Aufgabenstellungen und Geschäftsvorgänge des jeweils anderen Vertragspartners gegenüber Dritten vertraulich behandeln und geheim zu halten, soweit der andere Vertragspartner in die Weitergabe nicht ausdrücklich eingewilligt hat, es sei denn, es liegt eine behördliche oder gesetzliche Offenbarungsverpflichtung vor. Die wechselseitige Verpflichtung der Vertragspartner zur vertraulichen Behandlung derartiger Informationen besteht sowohl während der Laufzeit der vertraglichen Beziehungen als auch darüber hinaus nachvertraglich für eine Frist von drei (3) Jahren. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für solche Informationen, welche den Parteien bereits vorvertraglich bekannt waren, insbesondere ohne Verletzung der vertraglichen Vertraulichkeitspflicht öffentlich bekannt waren oder den Parteien von einem hierzu berechtigten Dritten zugänglich gemacht worden sind.

11. Besondere außerordentliche Kündigungsrechte

Unabhängig von gesetzlichen außerordentlichen Kündigungsrechten, bestehen für uns und den Auftraggeber die folgenden außerordentlichen Kündigungsrechte:

11.1. Erbringt der Auftraggeber nicht die erforderlichen Mitwirkungshandlungen oder sind die vom Auftraggeber übermittelten Angaben lückenhaft, ungeeignet oder unvollständig, so sind wir nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer Frist zur Nachholung der entsprechenden Mitwirkungshandlungen und Informationspflichten von mindestens 10 Kalendertagen zur fristlosen Vertragskündigung berechtigt. Gleichsam sind wir zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn Mitwirkungs- oder Informationspflichtverletzungen oder Änderungswünsche des Auftraggebers einen zusätzlichen, in der vertraglich vereinbarten Auftragskalkulation nicht enthaltenen Arbeitsaufwand erfordern und wir dem Auftraggeber fruchtlos eine Frist von mindestens 7 Kalendertagen zur Übernahme der Mehrkosten gesetzt hat. Kosten und Schäden, die uns aus der fristlosen Kündigung entstehen, hat der Auftraggeber vollumfänglich zu erstatten.

11.2. Ansonsten steht beiden Vertragsparteien ein außerordentliches Kündigungsrecht unter Wahrung einer Frist von einem Monat zum Monatsende zu, sofern nach Ablauf von sechs (6) Monaten nach Auftragsannahme keine wesentlichen Arbeitsfortschritte erzielt wurden und selbige auch nicht zu erwarten sind und dies die kündigende Partei auch nicht zu vertreten hat. Nach erfolgter, wirksamer Kündigung stellen wir das bis dahin erzielte Arbeitsergebnis dem Auftraggeber zur Verfügung. Dieser ist verpflichtet, der Auftragnehmerin die ihr bis zu diesem Zeitpunkt vertragsgemäß zustehende (Teil-)Vergütung zu leisten.

12. Abnahme

12.1 Die Abnahme der vertragsgegenständlichen Leistungen hat unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten und Zugang der Mitteilung hierüber an den Auftraggeber unverzüglich zu erfolgen. Unwesentliche Mängel berechtigen den Auftraggeber nicht die Abnahme zu verweigern. Diese werden vielmehr in eine Mängelliste von den Vertragsparteien aufgenommen und von uns unverzüglich beseitigt.

12.2. Unsere abnahmefähigen Leistungen gelten als abgenommen, wenn der Auftraggeber diese mehr als insgesamt 14 Kalendertage gewerblich nutzt.

13. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anwendbares Recht

13.1 Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist soweit nicht abweichend vereinbart der Sitz unserer Gesellschaft.

13.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist - soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist – und nicht abweichend vereinbart der Sitz unserer Gesellschaft. Diese Zuständigkeitsregelung gilt klarstellungshalber auch für solche Sachverhalte zwischen uns und dem Auftraggeber, die zu außervertraglichen Ansprüchen im Sinne der EG VO Nr. 864 / 2007 führen können. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

13.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG). Es wird ausdrücklich klargestellt, dass diese Rechtswahl auch als eine solche im Sinne von Art. 14 Abs. 1 b) EG VO Nr. 864 / 2007 zu verstehen ist und somit auch für außervertragliche Ansprüche im Sinne dieser Verordnung gelten soll. Ist im Einzelfall zwingend ausländisches Recht anzuwenden, sind unsere AGB so auszulegen, dass der mit ihnen verfolgte wirtschaftliche Zweck weitest möglich gewahrt wird.

14. Schriftform / Salvatorische Klausel

14.1 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformabrede selbst. Der Vorrang der Individualabrede in schriftlicher, textlicher oder mündlicher Form (§ 305b BGB - Vorrang der Individualabrede) bleibt für Individualabreden jedweder Art unberührt.

14.2 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages aus Gründen des Rechtes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, gelten die gesetzlichen Regelungen.
Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung des Vertrages aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam / nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt, soweit nicht die Durchführung des Vertrages - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelungen - für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Das Gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.
Entgegen einem etwaigen Grundsatz, wonach eine Salvatorische Erhaltensklausel grundsätzlich lediglich die Beweislast umkehren soll, soll die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrecht erhalten bleiben und damit § 139 BGB insgesamt abbedungen werden.
Die Parteien werden die aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB unwirksame / nichtige / undurchführbare Bestimmung oder ausfüllungsbedürftige Lücke durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen / nichtigen / undurchführbaren Bestimmung und dem Gesamtzweck des Vertrages entspricht. § 139 BGB (Teilnichtigkeit) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so ist die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am Nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß zu vereinbaren.

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